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HGB § 13a Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland

HGB § 13a Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland

[ Auszug: (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. ... ]